08.02.2015

Betrieblicher Nichtraucherschutz weiterhin reformbedürftig!

Die Regierungen der Bundesländer haben im Plenum des Bundesrates am 19.12.2014 dem Antrag der Bundesregierung zur Novellierung von § 5 der Arbeitsstättenverordnung (siehe Meldung vom 02.12.2014) stattgegeben.

§ 5 ArbStättV lautete bisher:

(1)    Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2)    In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Die von der Bundesregierung vorgelegte Neufassung beinhaltet drei Erweiterungen in Abs. 2 zu den Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr (in Rot dargestellt). Absatz 1 bleibt unverändert:

(2)    In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.

Diese Änderungen werden von Gesundheitseinrichtungen und Nichtraucherinitiativen als vollkommen unzureichend und wirkungslos betrachtet.

Zuvor hatte der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik des Bundesrates mehrheitlich weitere Änderungen zu Abs. 1 und 2 in der von der Bundesregierung vorgelegten Neufassung empfohlen (Drucksache 509/1/14 vom 08.12.2014 unter Ziffer 5, Änderungen in Rot und mit Durchstreichungen):

(1)    Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch Passivrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2)    In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Bei der Abstimmung am 19.12.2014 hat das Plenum des Bundesrates die Ausschussempfehlungen, die den Schutz der Arbeitnehmer vor dem Passivrauchen hätten verbessern können, mehrheitlich abgelehnt (siehe Plenarprotokoll).

Die jetzt besiegelte Neufassung des § 5 ArbStättV wird de facto keine Verbesserung im betrieblichen Schutz vor dem Passivrauchen bewirken. Die Forderung nach einem klaren Rauchverbot in allen räumlich geschlossenen Arbeitsstätten (siehe die Stellungnahme des ÄARG) bleibt weiterhin bestehen. Ein solches Rauchverbot ist überfällig.