01.08.2013

ParagraphensymbolSchutz vor Passivrauchen in Mehrparteienhaus

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 31. Juli der Klage einer Vermieterin stattgegeben, die einem rauchenden Mieter die Wohnung fristlos gekündigt hatte (Az. 24 C 1355/13). Das Amtsgericht stützte sein Urteil darauf, dass durch das Verhalten des Mieters der Tabakrauch in das Treppenhaus des Mehrparteienhauses eindringt und zu einer "unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung" führt. Es machte zugleich deutlich, dass ein Mieter grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen darf (1).

Das Gerichtsurteil ist nicht so spektakulär, wie es zunächst erscheinen mag. Es bestätigt lediglich die gängige Rechtsprechung, dass die körperliche Unversehrtheit Vorrang hat vor der "allgemeinen Handlungsfreiheit" der Raucher. Dem rauchenden Mieter wurde also nicht vorgeworfen, dass er in seiner Wohnung raucht, sondern dass er durch die Art der Entlüftung seiner Wohnung das Wohlbefinden und die Gesundheit der Mitmieter außerhalb seines Wohnbereiches beeinträchtigt.

Das Urteil gegen den 75-jährigen Rentner mag zunächst recht unvermittelt und hart erscheinen. Aber der Rechtsstreit und das Urteil kommen nicht von ungefähr. Die Mitmieter und die Vermieterin hatten schon seit einiger Zeit bei ihm auf die Beseitigung des Missstandes gedrungen. Ohne Erfolg! Er hatte selbst Abmahnungen unbeachtet gelassen. Er sieht sich nun als Opfer eines Fehlurteils und hat angekündigt, alsbald in Berufung zu gehen zu wollen(2).

Der ÄARG hofft, dass das Berufungsgericht, wenn es zu einer Entscheidung aufgerufen wird, auf der Linie des Düsseldorfer Amtsgerichts bleibt und dem Schutz vor dem Passivrauchen in allen Lebensbereichen, auch in gemeinschaftlichen Wohnbereichen, einen hohen Rang einräumt.

Quellen:
(1)  http://www.amtsgericht-duesseldorf.de/presse/Aktuelle-Pressemitteilungen/Urteil-gegen-rauchenden-Mieter-_24-C-1355_13.pdf
(2)  http://www.stern.de/panorama/amtsgericht-duesseldorf-vermieterin-darf-exzessivem-raucher-kuendigen-2045203.html